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Energie- und Stromsteuer: Eckpunkte des Gesetzentwurfs zur Fortführung der Entlastung in Sonderfällen (Spitzenausgleich)

Das Bundesfinanzministerium hat beim Energiesteuertag in Berlin am 25.11.2011 über die geplanten Neuregelungen des Spitzenausgleichs informiert. Der Gesetzentwurf ist in der Abstimmung mit dem Umwelt- und Wirtschaftsministerium, daraus können sich noch Änderungen ergeben. Mitte Dezember ist mit der Veröffentlichung des Entwurfs und der Aufforderung zur Stellungnahme zu rechnen.

Vorgesehen ist bisher Folgendes:

  1. Der Spitzenausgleich (§ 55 EnergieStG, § 10 StromStG) soll ab 2013 an den Nachweis eines Energiemanagements, ab 2015 an den Nachweis einer jährlichen Energieeinsparung geknüpft werden.
  2. Das Energiemanagement soll ein Verfahren nach den Anforderungen der DIN EN 16001 oder der DIN EN ISO 50001 sein. Es muss im Jahr 2013 eingeführt und im Jahr 2014 zertifiziert sein. Die jährliche Energieeinsparung soll durch technische Verfahren nachgewiesen werden, mit denen mindestens 0,9 % des Energieverbrauchs und mindestens 1,2 % des Stromverbrauchs des Vorjahres ermöglicht werden. Energieeinsparungen, die über das Mindestmaß hinausgehen, können für die kommenden Jahre angerechnet werden. Erleichterungen soll es für KMU geben.
  3. Der Nachweis soll durch behördlich anerkannte unabhängige Gutachter erfolgen.

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Claus Huttner von der BI-LOG Service Group in Bamberg ist Vorsitzender des IT-Clusters Ober-franken e.V. und berichtet über die digitale Welt.

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