 Umtausch - jederzeit möglich?Bei der Anprobe im Laden haben Bluse oder Hose gepasst und gefallen. Zu Hause dann die Erkenntnis, dass das neue Teil farblich nicht wie gewünscht mit anderen Kleidungsstücken kombinierbar ist. In diesem Fall besteht dann häufig Unsicherheit darüber, ob die gekaufte Ware umgetauscht werden kann oder gar muss.
Ein generelles Umtauschrecht gibt es nicht. Der Kunde hat also grundsätzlich kein Recht, von einem geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten, sich also einseitig davon zu lösen. Dies insbesondere nicht aus Gründen, die allein beim Kunden liegen (oft auch als Kaufreue bezeichnet). Diese Fälle, z. B. ein gewünschter Umtausch wegen Nichtgefallens, sind allerdings klar zu unterscheiden von einem Gewährleistungsanspruch, falls die Ware einen Mangel oder Fehler aufweist.
In folgenden Ausnahmefällen ist jedoch ein Umtausch möglich: - Das Gesetz räumt dem Kunden ein Widerrufsrecht von 14 Tagen bei Haustür-, Fernabsatz- und Verbraucherkreditgeschäften ein, da hier der Kunde vor Überrumpelung und vor übereilten Schuldverpflichtungen geschützt werden soll. Die früher in eigenen Gesetzen geregelten Vorschriften sind nun durch die Schuldrechtsreform in das BGB eingearbeitet worden. In den §§ 312 ff. sowie §§ 358 ff. sind die Ausnahmetatbestände für besondere Vertriebsformen geregelt.
- Möglich ist ein Umtausch auch dann, wenn mit dem Verkäufer eine entsprechende Vereinbarung – auch mündlich – getroffen wurde. Häufig räumt der Handel freiwillig aus Kulanzgründen dem Kunden ein Umtauschrecht ein. Der Händler kann dabei selbst entscheiden, ob und wie er dem Kunden entgegenkommen will. Denkbar ist z. B. die Rücknahme eines Artikels gegen einen Gutschein statt Erstattung des Kaufpreises in bar. An getroffene Abmachungen oder Auslobungen (z. B. durch Werbung) muss sich der Händler jedoch halten. Wird ein Umtauschrecht in dieser Form gewährt, sollte aber bereits bei Abschluss des Vertrages auf Voraussetzungen und Folgen eines Umtausches hingewiesen werden. Missverständnisse über die Abwicklung können so vermieden werden.
 Geschenkgutscheine – endlos gültig?Geschenkgutscheine sind eine sinnvolle Alternative und oft willkommener als manches Verlegenheitsgeschenk. Daher können solche Geschenkgutscheine inzwischen großflächig im Handel erworben werden. An dieser Stelle informieren wir Sie über die zivilrechtlichen Aspekte von Geschenkgutscheinen. Bitte beachten Sie: - Ein Anspruch auf Rückzahlung besteht nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Eine solche Vereinbarung sollte aus Beweisgründen schriftlich festgehalten werden.
- Gechenkgutscheine können befristet werden. Sie verjähren dann mit dem Ablauf dieser Frist. Ist auf dem Gutschein ausdrücklich ein Verfallsdatum vermerkt, gilt dieses als wirksam zwischen dem Käufer und Verkäufer ausgehandelt, insbesondere dann, wenn es handschriftlich eingetragen ist. Bei einer Befristungsklausel dagegen, die auf dem Geschenkgutschein aufgedruckt ist, handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Diese ist der vollen Inhaltskontrolle zugänglich. Ist die Befristung nach Meinung eines Gerichts zu kurz bemessen, kann sie verworfen werden und es tritt an ihre Stelle die allgemeine Verjährungsfrist (siehe nächsten Punkt).
Achtung: In einem aktuellen Urteil des LG München I vom 05. April 2007 (Az: 12 O 22084/06) wurde von den Richtern eine einjährige Verfallsfrist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erachtet, da der ersatzlose Wegfall der Gegenleistung (Einlösung) unangemessen gegenüber der bereits im Voraus erbrachten Leistung (Zahlung) sei. Im zugrunde liegenden Fall handelte es sich zwar um einen hohen Betrag (500,- EUR), dessen ersatzlosen Verfall die Richter gegenüber dem erhöhten Verwaltungsaufwand bei Nichtbefristung für wesentlich erachteten. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich diese Rechtsprechung allgemein manifestiert und alle Befristungen bei Gutscheinen in Frage stellt. - Unbefristete Gutscheine können 3 Jahre lang eingelöst werden. Danach ist eine Einlösung der Gutscheine nur noch aus Kulanzgründen vorzunehmen. Dies gilt für Gutscheine, die ab dem 01. Januar 2002 ausgestellt wurden, jeweils beginnend am Schluss des Ausstellungsjahres des Gutscheins.
- Um Streitigkeiten zu vermeiden wird empfohlen, einen Geschenkgutschein mit folgenden Mindestangaben zu versehen:
- Nennbetrag - Ort der Einlösung - evtl. Verfallsdatum (s. o.) - Ausstellungsdatum
Natürlich können Gutscheine auch ausgestellt werden, wenn ein Händler freiwillig Waren zurücknimmt. Gerade dann sollten jedoch die Modalitäten dem Kunden gegenüber genau beschrieben werden.
Ist dagegen ein vom Kunden erworbenes Produkt fehlerhaft darf der Händler nur dann einen Gutschein ausstellen, wenn der Kunde ausdrücklich damit einverstanden ist. Der Kunde muss in diesem Fall den Gutschein nicht akzeptieren, sondern kann seine zivilrechtlichen Ansprüche im Rahmen der Sachmangelhaftung geltend machen. Eine zum Nachteil des Käufers hiervon abweichende Vereinbarung, z. B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist nicht zulässig.
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Björn Weishaupt von Galeria Kaufhof in Hof berichtet über den Handel.
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