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Fälligkeit und Zahlung

(sowie Stundung, Ratenzahlung, Einzugsermächtigung)

Fälligkeit

Die Fälligkeit des Bescheides ist ein Monat nach Zugang. Bitte halten Sie diese Frist ein und vermeiden so Mahn- und ggf. Vollstreckungsverfahren, die zusätzliche, vom Beitragspflichtigen zu tragende Kosten verursachen.

In Einzelfällen kann auf Antrag geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Stundung, Ratenzahlung oder für einen Erlass vorliegen.

Stundung der Gesamtforderung

Um Ihre Zahlungsverpflichtung etwas zu verschieben, können Sie mit einem formlosen Antrag und einer für uns nachvollziehbaren und ggf. uns gegenüber zu belegenden Begründung eine Stundung beantragen. Die Stundungsdauer beträgt grundsätzlich sechs Monate.

Ratenzahlung

Im Einzelfall kann eine Ratenzahlungsvereinbarung angezeigt sein. Hierfür gelten folgende Regelungen:

  • Antrag mit einer für uns nachvollziehbaren und ggf. uns gegenüber zu belegenden Begründung
  • Zahlung in monatlichen Raten
  • Laufzeit bei einem offenem Posten bis 1.000,00 Euro bis zu sechs Monate, bei einem offenem Posten über 1.000,00 Euro bis zu zwölf Monate
  • Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung für die vereinbarten Raten zu einem der angebotenen Termine
  • Sofortige Fälligkeit des offenen Restbetrages bei Nichteinlösung einer Ratenzahlung per Lastschrifteinzug
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Zahlung des Beitrags im Lastschrifteinzugsverfahren

Gerne übernehmen wir den Einzug der Beitragsschuld zum Ablauf der Zahlungsfrist, sofern Sie uns hierfür eine Ermächtigung erteilt haben.

Wir werden von der Einzugsermächtigung nur unter folgenden Voraussetzungen Gebrauch machen:

  • Wir haben einen Beitragsbescheid ausgestellt und Ihnen zugesandt.
  • Auf dem Beitragsbescheid weisen wir auf den Lastschrifteinzug hin.
  • Wir ziehen nicht vor Ablauf der Zahlungsfrist ein.

Sie können die Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen. Bitte beachten Sie, dass nur ein rechtzeitiger Widerruf (ca. 10 Tage vor Zahlungstermin) sicherstellen kann, dass wir dies noch umsetzen können.

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IHK-Jahresthema 2012

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