 Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler - § 34 f GewOFinanzdienstleister benötigen derzeit zur Berufsausübung eine Erlaubnis gem. § 34 c GewO.
Die für sie geltenden Berufszugangs- und -ausübungsregelungen werden künftig verschärft: Ab 01.01.2013 müssen sie u. a. ihre Sachkunde nachweisen, sich registrieren lassen und eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Unser Merkblatt informiert Sie über die neuen Vorschriften.
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