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Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler -
§ 34 f GewO

Finanzdienstleister benötigen derzeit zur Berufsausübung eine Erlaubnis gem. § 34 c GewO.

Die für sie geltenden Berufszugangs- und -ausübungsregelungen werden künftig verschärft: Ab 01.01.2013 müssen sie u. a. ihre Sachkunde nachweisen, sich registrieren lassen und eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
Unser Merkblatt informiert Sie über die neuen Vorschriften.

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Ansprechpartner

Stefan Cordes

Stefan Cordes


Bereich Recht
Leiter Referat Arbeitsrecht und Wirtschaftsverwaltungsrecht
Zielgruppenbetreuer Dienstleistungen

IHK-Jahresthema 2012