 Informationen zur AntragstellungDie öffentliche Bestellung und Vereidigung als SachverständigerZu den Aufgaben einer Industrie- und Handelskammer gehört auch die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen. Die Gewerbeordnung (§ 36) sieht hierfür u. a. vor, dass die besondere Sachkunde nachgewiesen wird. Öffentlich bestellte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die Bestellungskörperschaft. Wie Sie selbst öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger werden können und was Sie dazu benötigen, zeigen Ihnen die nachfolgenden Dokumente.  |  | |  |