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Informationen zur Antragstellung

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger

Zu den Aufgaben einer Industrie- und Handelskammer gehört auch die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen. Die Gewerbeordnung (§ 36) sieht hierfür u. a. vor, dass die besondere Sachkunde nachgewiesen wird. Öffentlich bestellte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die Bestellungskörperschaft. Wie Sie selbst öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger werden können und was Sie dazu benötigen, zeigen Ihnen die nachfolgenden Dokumente.

Fachliche Bestellungsvoraussetzungen
Hier finden Sie für über 50 Sachgebiete fachliche Bestellungsvoraussetzungen.
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Die Industrie- und Handelskammer bestellt gemäß §§ 36 und 36 a Gewerbeordnung auf Antrag Sachverständige für bestimmte Sachgebiete nach Maßgabe der Sachverständigenordnung
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Dieses Merkblatt enthält wesentliche Informationen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger durch die IHK und ein Antragsformular.
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IHK-Jahresthema 2012