 Umsatzsteuer: Neues Handelshemmnis durch Gelangensbestätigung
Ab 2012 sind die Nachweispflichten vor allem bei innergemeinschaftlichen Lieferungen trotz erheblicher Bedenken der IHK-Organisation geändert worden. Vor allem § 17 a UStDV wurde grundlegend umgestaltet. Wir haben darüber in den IHK-Steuerinfos vom Oktober und Dezember 2011 – abrufbar unter http://www.bayreuth.ihk.de/Steuerinfos.htm - berichtet.
Zunächst wird künftig bei der Nachweisführung nicht mehr zwischen Beförderungs- und Versendungsfällen unterschieden. In beiden Fällen muss der liefernde Unternehmer den Nachweis über den Grenzübertritt in das übrige Gemeinschaftsgebiet stets – wie bisher – durch das Rechnungsdoppel und – das ist neu – eine Bestätigung des Abnehmers führen, dass der gelieferte Gegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist – sog. Gelangensbestätigung (§ 17 a Abs. 2 Nr. 2 UStDV). Alle anderen bisher vorgesehenen Belege (in Beförderungsfällen: Handelsüblicher Beleg, Empfangsbestätigung und Abnehmerversicherung bzw. in Versendungsfällen: Versendungsbeleg des Spediteurs oder sonstiger handelsüblicher Beleg) entfallen. Das gilt auch für die bislang als Alternativbeleg vorgesehene Spediteursbescheinigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV.
Zwar ist es in Versendungsfällen ausreichend, wenn die Gelangensbestätigung gegenüber dem Spediteur abgegeben wird (§ 17 a Abs. 2 Satz 2 UStDV neu). Der Lieferant muss sich in diesem Fall vom Spediteur versichern lassen, dass dieser die Gelangensbestätigung beim Abnehmer einholt und bei sich aufbewahrt. Auf Verlangen der Finanzbehörde muss der Spediteur die Gelangensbestätigung zur Verfügung stellen. Allerdings wehren sich die Spediteure gegen diese zusätzliche Verpflichtung mit Hinweis auf das damit verbundene Haftungsrisiko.
Welche Probleme die Neuregelung mit sich bringt, wird augenscheinlich im nachfolgend abrufbaren „Thema der Woche“ des DIHK vom 12. Januar 2012 dargestellt.
Streitfälle könnte auch die Frage produzieren, wer die Gelangsbestätigung unterschreiben darf. Gefordert ist eigentlich eine Unterschrift des Abnehmers. Muss ein unterschreibender Arbeitnehmer über eine Vollmacht verfügen? Ist die evtl. Vertretungsberechtigung durch einen Handelsregisterauszug nachzuweisen?
Die IHK-Organisation versucht nach wie vor, zu erreichen, dass auch künftig die bisher bestehenden Nachweismöglichkeiten erhalten bleiben. Daneben soll es jedoch auch die Möglichkeit geben, den Nachweis mit der sog. Gelangensbestätigung zu führen. In bestimmten Fällen mag es ja einfacher sein, eine Gelangensbestätigung vorzulegen. Um dieses Ziel zu erreichen, führt nach Meinung der Industrie- und Handelskammern kein Weg an einer erneuten Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vorbei. Eine Entschärfung der Neuregelung lediglich im Erlasswege würde für die Unternehmen nicht die notwendige Rechtssicherheit schaffen.
Die bisher erreichten Übergangsfristen (siehe nachfolgende BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2011 und vom 6. Februar 2012) zunächst bis Ende März und nunmehr bis Ende Juni lösen das Problem nicht, sondern stellen allenfalls einen Aufschub dar. Dabei ist auch zu beachten, dass die Verlängerung der Übergangsfrist bis 30. Juni 2012 nur für innergemeinschaftliche Lieferungen gilt. Für Ausfuhrlieferungen ändert sich die Übergangsfrist nicht. Sie endet nach wie vor am 31. März 2012.
Das BMF hat mittlerweile (Stand 21. März 2012) einen überarbeiteten Entwurf eines Anwendungsschreibens vorgelegt, der nachstehend abrufbar ist. In dem Entwurf ist lt. Aussage des BMF die Kritik der Wirtschaftsverbände weitestgehend berücksichtigt worden. Insbesondere weist das BMF auf die folgenden Vereinfachungen und Erleichterungen hin: - Die Gelangensbestätigung hat der Unternehmer grundsätzlich in seinen eigenen Unterlagen aufzubewahren. In bestimmten Fällen reicht es aber aus, wenn sie sich beim Spediteur befindet (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6b UStAE).
- Die Gelangensbestätigung muss sich nicht zwingend aus einem einzigen Beleg ergeben, sondern kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 1 UStAE).
- Die Gelangensbestätigung muss nicht nach amtlichem Vordruck erbracht werden. Die Anlage zum UStAE enthält aber ein Muster einer Gelangensbestätigung, das dem Unternehmer eine rechtssichere Nachweisführung erleichtern soll (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6a UStAE).
- Die auf der Gelangensbestätigung grundsätzlich erforderliche Unterschrift des Abnehmers (Bestätigung über den Erhalt des Liefergegenstands) kann in vielen Fällen durch einen Dritten ersetzt werden (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absätze 6d und 6e UStAE).
- Die Gelangensbestätigung muss nicht für jede einzelne Lieferung erstellt werden, es sind auch Sammelbestätigungen (z. B. für Lieferungen eines Monats oder maximal eines Quartals) möglich (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a. 3 Absatz 6 UStAE).
- Die Gelangensbestätigung kann auch elektronisch übermittelt werden, in diesem Fall ist eine Unterschrift nicht erforderlich (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a. 3 Absatz 6a UStAE).
- In Versendungsfällen (auch in entsprechenden Fällen von Reihengeschäften) kann die Gelangensbestätigung ein Versendungsbeleg sein, aus dem sich die Entgegennahme des Liefergegenstands ergibt, dies kann z. B. ein CMR-Frachtbrief sein, der alle erforderlichen Angaben enthält (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6d UStAE).
- Wird die Ware durch Kurierdienste transportiert, kann der Nachweis über das Gelangen der Ware ins Ausland in vereinfachter Form erbracht werden, z. B. mit dem Kurierauftrag gemeinsam mit einem tracking and tracing-Protokoll sowie dem Zahlungsnachweis (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6e UStAE).
- Wird die Ware durch einen Postdienstleister transportiert, reicht ein Posteinlieferungsschein aus, um das Gelangen der Ware ins Ausland nachzuweisen (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6f UStAE).
- Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung von zulassungspflichtigen Fahrzeugen kann die Bestätigung über den Erhalt des Fahrzeugs durch einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs ersetzt werden (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6g UStAE).
- Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren kann die Gelangensbestätigung durch die EMCS-Erledigungsnachricht der zuständigen Zollbehörde ersetzt werden (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6h UStAE).
- Liegt dem liefernden Unternehmer die Gelangensbestätigung des Abnehmers (oder die die Gelangensbestätigung bildenden oder diese ersetzenden Dokumente) nicht vor, kann Steuerbefreiung dann gewährt werden, wenn auf Grund der objektiven Beweislage feststeht, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6c UStAE).
Dem BMF-Schreiben sind auch Vorschläge für eine sog. Gelangensbestätigung beigefügt. Diese Vorschläge stehen nachfolgend ebenfalls zum Abruf bereit.
|  |  Wie profitieren Unternehmen von der IHK?
Dieter Uschold vom Baur Versand in Burgkunstadt berichtet über Gesetzesinitiativen.
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