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Novelle der RoHS-Richtlinie veröffentlicht

Die Stoffverwendungsverbote in Elektro- und Elektronikgeräten werden mittelfristig ausgeweitet. Sie beruhen auf einer EU-Richtlinie („RoHS“), die in allen EU-Mitgliedstaaten weitgehend gleichlautend umzusetzen war. Die Novelle der RoHS-Richtlinie ist am 1. Juli 2011 im EU-Amtsblatt verkündet worden. Sie sieht unterschiedliche Übergangsfristen von bis zu 8 Jahren vor.

Mit der neuen „Richtlinie 2011/65/EU vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten“ wird die bisherige Richtline 2002/95/EG ersetzt. Sie muss bis 2. Januar 2013 ins nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zur bisherigen RoHS sind nachfolgend dargestellt.

Geltungsbereich (Artikel 2)

Bisher galt die RoHS nur für die Gerätekategorien Nr. 1 bis Nr. 7 und Nr. 10 der WEEE-Richtlinie. Neu aufgenommen werden nun die Gerätekategorien Nr. 8 und Nr. 9 sowie eine erstmals definierte Nr. 11; alle elf Kategorien werden nun im Anhang I der RoHS aufgezählt. Die Bezeichnungen der ersten zehn Kategorien stimmen weitgehend mit den bisher verwendeten überein. Von großer Bedeutung ist die neue Kategorie Nr. 11: „Sonstige Elektro-und Elektronikgeräte, die keiner der bereits genannten Kategorien zuzuordnen sind“.

Damit gilt die RoHS zukünftig für „alle“ Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Begriffsbestimmungen in Artikel 3, soweit sie durch Artikel 2, Abs. 4, nicht ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen werden. Insbesondere folgende Geräte fallen aufgrund von Absatz 4 nicht unter die neue RoHS (vgl. nachfolgende Begriffserläuterungen):

  • Geräte, die speziell als Teil eines anderen, von dieser Richtlinie ausgenommenen oder nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Gerätetyps konzipiert sind und als ein solches Teil installiert werden sollen, die ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und die nur durch gleiche, speziell konzipierte Geräte ersetzt werden können;
  • ortsfeste industrielle Großwerkzeuge;
  • ortsfeste Großanlagen;
  • Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind;
  • bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden;
  • Photovoltaikmodule, die (…) von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurden;
  • Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden

Begriffsbestimmungen (in Auswahl, siehe Artikel 3)

Deutlich ausgeweitet werden die Begriffsbestimmungen, mit denen u. a. Hersteller, Bevollmächtigter, Vertreiber und Importeur definiert werden; ebenso die Konformitätsbewertung und Marktüberwachung, die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit eines Substitutionsprodukts sowie „Ersatzteile“ (die für ältere Geräte weiterhin erhältlich sein sollen).

  • Elektro- und Elektronikgeräte werden ähnlich wie bisher durch Bezug auf elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder definiert, von denen sie zur Erfüllung mindestens einer ihrer beabsichtigten Funktionen „abhängig“ sind. (Ob diese Definition geglückt und eindeutig ist, bleibt abzuwarten).
  • Bei „ortfesten industriellen Großwerkzeugen“ und bei „ortsfesten Großanlagen“ wird vor allem auf den Einsatz von Fachpersonal bei der Installation Bezug genommen.
  • Mit den oben genannten „bewegliche Maschinen…“ sind laut Artikel 3, Ziffer 28, nur solche „mit eigener Energieversorgung“ gemeint, also nicht jegliches Handgerät mit Batterie oder Stromkabel.
  • Als „Bereitstellung auf dem Markt“ gilt die Abgabe (…) im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. „Inverkehrbringen“ bedeutet künftig die „erstmalige Bereitstellung auf dem EU-Markt“. Die Hauptadressaten der RoHS werden also nicht mehr dadurch beschrieben, dass sie Geräte „erstmals in Verkehr bringen“, weil das Wort „erstmals“ nun schon in der Begriffsbestimmung enthalten ist. Hauptadressaten sind künftig somit die „Inverkehrbringer“.
  • Auch Verbindungs- und Verlängerungskabel werden in Artikel 3 definiert und fallen laut Artikel 4 Abs. 1 nun ausdrücklich unter die RoHS.
  • Da sich die Stoffverwendungsverbote auf „homogene Werkstoffe“ beziehen, werden diese mit Ziffer 20 in Artikel 3 erstmals in der RoHS definiert. Entscheidend ist, ob eine Auftrennung des betrachteten Werkstoffs mit mechanischen Verfahren möglich ist oder nicht. Dies entspricht der bisherigen Rechtsauslegung.

Stoffverwendungsverbote und differenziertes Inkrafttreten

Verboten ist - wie bisher - die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen (PBB) und polybromierten Diphenylether (PBDE). Der einzuhaltende Grenzwert beträgt - wie bisher - 0,01 % bei Cadmium und 0,1 % bei den übrigen Stoffen.

Für erstmals unter die RoHS fallende Gerätetyen werden in Artikel 4, Abs. 3, bzw. in Artikel 2, Abs. 2, unterschiedliche Stichtage festgelegt, ab denen die Grenzwerte spätestens einzuhalten sind:

  • 22. Juli 2014 für medizinische Geräte und für Überwachungs- und Kontrollinstrumente (außer den industriell genutzten, siehe unten)
  • 22. Juli 2016 für In-vitro-Diagnostika
  • 22. Juli 2017 für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente (laut den Begriffsbestimmungen sind diese „ausschließlich für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt“)
  • 22. Juli 2019 für die neue Kategorie Nr. 11 (also für alle Geräte, die nicht unter die Kategorien Nr. 1 bis 10 fallen)

Ausnahmen von den Stoffverwendungsverboten und deren Befristung

Beibehalten wird das Prinzip der Ausnahmeregelungen, die zuletzt auf 39 Ziffern angewachsen waren und die nun wortgleich im neuen Anhang III der RoHS aufgelistet sind. Einige der 39 Ziffern sind zwar inzwischen für neuere Geräte abgelaufen (Ziffern 18a, 19, 20, 26, 27 und 36), aber gelten weiterhin für Ersatzteile für ältere (vor dem Ablaufdatum in Verkehr gebrachte) Geräte.

Neben den zeitlichen Befristungen, differenziert nach Ziffern im Anhang III, wird neu eine generelle Befristung auf fünf Jahre (aktuell also bis 21. Juli 2016) eingeführt. Verlängerungen sind möglich, müssen aber spätestens 18 Monate vor Ablauf beantragt werden. Was diese Anträge im Einzelnen alles umfassen müssen, wird im neuen Anhang V aufgelistet.

Für die mittelfristig neu betroffenen Kategorien Nr. 8 (medizinische Geräte) und Nr. 9 (Überwachungs- und Kontrollinstrumente) wird ein separater Anhang IV mit momentan 20 Ausnahmeregelungen eingeführt. Hier beträgt die generelle Befristung sieben Jahre ab den oben genannten Daten im Juli 2014 bzw. 2016 bzw. 2017.

Unabhängig davon sind Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen wie bisher jederzeit möglich, wozu spezielle Abläufe (mit öffentlichen Konsultationen etc.) festgelegt sind.

Die RoHS enthält außerdem etliche, zum Teil mit Fristen versehene, Arbeitsaufträge an die Kommission, z. B. zu einer generellen Überprüfung des Geltungsbereichs bis Mitte 2014 oder zu einer möglichen Ausweitung der Stoffverwendungsverbote z. B. auf bestimmte Phthalate.

Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung

Komplett neu sind die Artikel 7 bis 18, mit denen die Regelungen zur Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Marktüberwachung auf alle Geräte, die der RoHS unterliegen, ausgedehnt werden. Die diesbezüglichen Pflichten der Hersteller, ggf. Bevollmächtigten, Importeure und Vertreiber (z. B. auch zu Gerätekennzeichnungen, Produktrückrufen und Dokumentationen) werden hierzu jeweils im Einzelnen aufgelistet.

Der Text der neuen RoHS-Richtlinie kann bei der IHK angefordert werden.
(Dagegen ist der künftige Text der geplanten neuen WEEE-Richtlinie noch nicht verfügbar, da deren Novellierungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, was aber im Lauf des Jahres 2011 erwartet wird).

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(Neufassung)

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Claus Huttner von der BI-LOG Service Group in Bamberg ist Vorsitzender des IT-Clusters Ober-franken e.V. und berichtet über die digitale Welt.

Ansprechpartner

Frank Lechner

Frank Lechner


Bereich Innovation.Umwelt
Leiter Referat Umwelt/Energie
Betreuer Wirtschaftsjunioren Kulmbach

IHK-Jahresthema 2012