 Erinnerung für Finanzanlagenvermittler: Änderungen durch das 1. FinanzmarktnovellierungsgesetzWie bereits berichtet, bringt das 1. Finanzmarktnovellierungsgesetz ab 31. Dezember 2016 wichtige Änderungen für Finanzanlagenvermittler. Dies betrifft die Vermittlung und die Beratung zu Vermögensanlagen auf dem Zweit- und Drittmarkt sowie die Aufnahme von bestimmten Direktinvestments in Sachgüter in die Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO. Änderung bei der Vermittlung von partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und Direkt-InvestmentsFür die Vermittlung der genannten Produkte ist künftig eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO erforderlich. - Übergangsfrist für Darlehensvermittler läuft bis 1. Januar 2016, für Vermittler von Direkt-Investments bis 16. Oktober 2015 -
Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau (IHK) Künftig müssen Finanzanlagenvermittler ihre Sachkunde durch eine entsprechende Prüfung oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen. Die Sachkundeprüfung nach § 34f GewO bietet die IHK für Oberfranken Bayreuth nachfragegerecht an.  Erlaubnis- und Registrierungsverfahren Zuständig für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren sind gemäß eines Beschlusses des bayerischen Ministerrats vom 11. Dezember 2012 die IHKn. Wie bei den Versicherungsvermittlern wird die IHK München im Rahmen einer Verbundlösung in Bayern (mit Ausnahme des IHK-Bezirks Aschaffenburg) als zuständige Erlaubnis- und Registrierungsstelle tätig.  BerufsausübungDie IHK für Oberfranken Bayreuth hat Informationen, Links, Merkblätter und Gesetzestexte zusammengestellt, die für Finanzanlagenvermittler zur Berufsausübung nützlich sind.  Veranstaltungen | 21.02.19 Der Datenschutzbeauftragte im Unternehmen 21.02.19 Gaststättenunterrichtung in Hof 14.03.19 Gaststättenunterrichtung in Bamberg |
|  | Publikationen | Notfall-Handbuch für Unternehmen (111,99 KB) |
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|  |  News05.07.2013 Für Qualitätsstandards und Verbraucherschutz  |  |